Ein Beitrag von M. Sc. Psych. Jana Schneider
Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels wurde entsprechend der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen neuen »Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)« überarbeitet. Stand des Artikels: 15. Juli 2025. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag, sondern auch die Gesundheitsbranche revolutioniert. Immer mehr Psychotherapeut:innen und Mediziner:innen erkennen die Vorteile der Videosprechstunde. Sie bietet Flexibilität und Bequemlichkeit für sowohl sie selbst als auch Ihre Patient:innen. Aber wie erfolgt die Abrechnung von Videosprechstunden?
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen Sie ab 2025 wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen können und wie einfach es eigentlich ist, sobald man dahinter gestiegen ist.
- Voraussetzungen für die Abrechnung von Videosprechstunden für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
- Besonderheiten bei der Abrechnung von Videosprechstunden für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
- Welche Gebührenordnungspositionen (GOP) können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen bei der KBV abrechnen?
- GOP in der Videosprechstunde für Psychotherapeut:innen
- GOP in der Videosprechstunde für Ärzt:innen
- Die wichtigsten Änderungen für die Videosprechstunde 2025 auf einen Blick:
- Die Abrechnung der Videosprechstunde ist kein Hexenwerk!
Voraussetzungen für die Abrechnung von Videosprechstunden für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
Die Abrechnung findet nach dem gleichen Prinzip wie auch die Behandlung in Präsenz statt. Auch für die Abrechnung von Videosprechstunden müssen Sie also bei der KV angemeldet sein – logisch. Sie erfolgt einmal im Quartal in Kombination mit den Präsenzbehandlungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch die lokale Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Wollen Sie als Psychotherapeut:in und/oder Ärzt:in Videosprechstunden sozialrechtlich abrechnen, sollten einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Der richtige zertifizierte Videodienstanbieter: Alles beginnt mit der Wahl des richtigen Videodienstanbieters. Hier stehen einige zur Auswahl. Sie sollten primär darauf achten, dass dieser zertifiziert und von der KBV gelistet ist. Auf den Seiten der KBV finden Sie eine Liste aller zertifizierten Videodienstanbieter, die Sie ohne Bedenken nutzen können. Natürlich ist Consularia Live dabei.
- Registrierung und Zertifizierung: Sie haben einen Videodienstanbieter ausgewählt, dem Sie uneingeschränkt vertrauen? Super! Nun muss auch Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) informiert werden. Der zertifizierte Videodienstanbieter muss in einigen Bundesländern bei Ihrer KV gemeldet werden. Andernfalls kann es sein, dass eine Abrechnung der Videosprechstunde nicht möglich sein wird (eine Anleitung zur Meldung/Anzeige von Videodienstanbietern nach den Regularien Ihrer KV finden Sie in unserem Beitrag zum Datenschutz).
- Einwilligung nach DSGVO: Ohne die Einwilligung Ihrer Patient:innen geht nichts! Eine Vorlage für die notwendige Einwilligungserklärung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben wir Ihnen erstellt. Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Beitrag zum Datenschutz: Sicher und gesetzeskonform: Der umfassende Leitfaden zur DSGVO in der Videotherapie
- Privatsphäre: Wie auch in den Sprechstunden vor Ort sorgen Sie für Privatsphäre.
Besonderheiten bei der Abrechnung von Videosprechstunden für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen
So weit, so gut – das Prinzip ist im Grunde klar. Nun gibt es einige Besonderheiten, die Sie definitiv kennen sollten, um einen klaren Vorteil ziehen zu können. Wir haben Ihnen hier das Wichtigste zusammengetragen. Alle Besonderheiten für Sie auf einen Blick:
Für jeden Patient:innen-Kontakt per Video erhalten Sie einen Technikzuschlag.
- GOP 01450: Technikzuschlag
- Die GOP entspricht 40 Punkten, d. h. 4,96 Euro (Stand: 2025).
- Die Deckelung pro Quartal ist auf 700 Punkte festgelegt, d. h. bis zu 86,75 Euro Technikzuschlag sind möglich.
- Achtung! Im Rahmen einer Gruppe können Sie den Technikzuschlag jedoch nur einmalig pro Gruppensitzung abrechnen und nicht pro Person der Gruppe.
- Damit sollen Sie unterstützt werden, um die Kosten für die Nutzung des Videodienstanbieters zu decken.
- Übrigens: Um auf die Deckelung von 700 Punkten im Quartal zu kommen, müssten Sie nur 18 Videositzungen durchführen (700 Punkte ÷ 40 Punkte). Das sind gerade mal 6 Videositzungen im Monat, um auf den maximal möglichen Technikzuschlag von 86,75 Euro zu kommen.
Sie erhalten einen Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patient:innen.
- GOP 01444: Authentifizierungszuschlag für Videosprechstunden
- Die GOP entspricht 10 Punkten, d. h. 1,24 Euro (Stand: 2025).
- Patient:innen, die noch nie oder im laufenden bzw. Vorquartal nicht in Ihrer Praxis in Behandlung waren, müssen zusätzlich ins System aufgenommen werden.
- Mit der Videosprechstunde ist eine automatische Erfassung über die elektronische Gesundheitskarte nicht möglich.
- In diesem Fall hält der:die Patient:in die Gesundheitskarte zur Identifikation in die Kamera.
Fallbesprechungen per Video:
- Diverse Fallbesprechungen können Sie ebenfalls per Videosprechstunde abrechnen.
- Möglich sind: Fallkonferenzen zwischen Pflegekräften und Ärzt:innen, in der Palliativversorgung, Schmerztherapeutische Fallkonferenzen, regionale Netzwerkkonferenzen, zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, Fallbesprechungen psychiatrischer Komplexversorgung oder Fallkonferenzen gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL.
- Die Technikpauschale kann in diesem Fall nur der:die initiierende:r Mediziner:in abrechnen.
Achtung: Sie behandeln eine:n Patient:in in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde?
- GOP 88220: Pseudo GOP
- Als Psychotherapeut:in und/oder Mediziner:in müssen Sie Patient:innen, die ausschließlich per Video behandelt werden, in der Abrechnung mit der GOP 88220 kennzeichnen!
- Dann haben Sie jedoch mit einer fachspezifischen Kürzung der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale zu rechnen (für Psychotherapeut:innen 20 %).Mit nur einem einzigen persönlichen Kontakt im Quartal können Sie diesen Abschlag jedoch vermeiden.
Abschlag von 20 % | Abschlag von 25 % | Abschlag von 30 % |
---|---|---|
Hausärzt:innen | Innere Medizin | Anästhesie |
Kinder- und Jugendmedizin | Gynäkologie | Augenheilkunde |
Neurologie/Neurochirurgie | Chirurgie | Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/Phoniatrie |
Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie | Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie | |
Psychosomatik/Psychotherapie/Psychiatrie | Humangenetik | |
Schmerztherapie | Dermatologie | |
Strahlentherapie (nur GOP 25214) | Orthopädie | |
Ermächtigte Ärzt:innen | Urologie | |
Physikalische und Rehabilitative Medizin |
Besonderheiten bei der Abrechnung für Ärzt:innen
Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Obergrenze für Videosprechstunden vollständig flexibilisiert. Die Leistungsbegrenzung ist rückwirkend zum 1. Januar 2025 komplett entfallen. Das bedeutet, dass Leistungen, die über eine Videosprechstunde abgerechnet werden, nicht mehr mengenmäßig beschränkt sind. Für Behandlungsfälle können Sie seit dem 1. April 2025 bis zu 50 % aller Patient:innen ausschließlich per Video versorgen.
Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist ohne Probleme per Videosprechstunde möglich.
- Das gilt für unbekannte Patient:innen (bis zu 3 Tage) genauso wie für bekannte Patient:innen (bis zu 7 Tage).
- Vorausgesetzt wird nur, dass eine Abklärung der Symptomatik möglich ist.
- Die eAU ist seit dem 1. Januar 2022 für Praxen verpflichtend, und das Arbeitgeberverfahren startete am 1. Januar 2023. Dennoch bleiben Portopauschalen für bestimmte Fälle weiterhin abrechenbar: Praxen können bei Videosprechstunden oder telefonischen Konsultationen die GOP 40128 für den Versand von AU-Bescheinigungen oder Verordnungen an Patienten abrechnen. Ebenso ist die GOP 40130 für den Versand von AU-Bescheinigungen an Krankenkassen abrechenbar, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht funktioniert. Diese Portopauschalen wurden sogar zum 1. Januar 2025 von 0,86 auf 0,96 Euro erhöht.
Besonderheiten bei der Abrechnung für Psychotherapeut:innen
Auch für Psychotherapeut:innen gibt es keine Leistungsbegrenzung mehr:
- Bis zu 50 % Ihrer Behandlungsfälle, also jede:n zweite:n Patient:in, können Sie komplett im Rahmen der Videosprechstunde behandeln – unabhängig davon, ob diese der Praxis bekannt oder unbekannt sind.
- Auch einzelne, bestimmte Leistungen dürfen komplett per Video stattfinden, wenn dafür andere Leistungsbereiche gar nicht oder seltener per Videosprechstunde durchgeführt werden.
- GOP 35151: Sprechstunde
- GOP 35150: Probatorische Sitzung
- Achtung: Es wird empfohlen, dass mindestens 50 Minuten Sprechstunde und mindestens 50 Minuten Probatorik in Präsenz stattfinden. In begründeten Ausnahmen darf Sprechstunde und Probatorik auch zu 100 % per Video erfolgen. Das ist hauptsächlich begründet, wenn der:die Patient:in dies ausdrücklich wünscht oder eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht.
- Seit 2025 sind Sie als Psychotherapeut:in verantwortlich, auch bei Videobehandlung im Krisenfall eine geeignete Weiterbehandlung zu gewährleisten, falls es medizinisch erforderlich ist. Das ist für alle Videositzungen in der Psychotherapie gültig.
Verlaufskontrolle – Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA):
- GOP 01471: bei DiGA »somnio« (64 Punkte / 2025: 7,93Euro)
- GOP 01474: bei DiGA »Invirto« (64 Punkte / 2025: 7,93 Euro)
- Pauschale 86700: bei vorläufig aufgenommener DiGA (2025: 7,93 Euro)
- Achtung: Verlaufskontrollen können ggf. nur im persönlichen Kontakt möglich sein!
Eine zusätzliche Grundvoraussetzung für Psychotherapeut:innen ist:
- dass aus therapeutischer Sicht der direkte persönliche Kontakt im weiteren therapeutischen Prozess nicht zwingend erforderlich ist. Das muss individuell aufgrund der jeweiligen Krankheits- und Lebensumstände eingeschätzt werden.
Denken Sie daran – das gilt auch bei der Behandlung per Video:
- Aufklärung: Als Psychotherapeut:in sind Sie auch bei der Behandlung per Video verantwortlich dafür, Ihre Patient:innen mündlich über die Durchführung von Videositzungen aufzuklären.
- Schriftliche Einwilligung: Denken Sie daran, eine schriftliche Einwilligung zur Videositzung einzuholen.
- Backup-Verbindung: Finden Sie gemeinsam eine Regelung, wie Sie bei Verbindungsabbrüchen alternativ Kontakt aufnehmen können.
- Eigen- oder Fremdgefährdung: Finden Sie auch per Videosprechstunde eine Regelung im Falle einer potenzielle Eigen- oder Fremdgefährdung.
- Im Zweifel Therapie vor Ort: Auch wenn Sie einige Patient:innen zu 100 % per Video behandeln, müssen Sie sicherstellen, dass eine Behandlung bei eventueller Notwendigkeit im direkten persönlichen Kontakt möglich ist.
Welche Gebührenordnungspositionen (GOP) können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen bei der KBV abrechnen?
Auch hier hat die KBV wieder eine Übersicht erstellt, die wir hier noch einmal zusammengefasst haben.
Suffix-Erläuterung
Suffix | Erläuterung |
---|---|
A* | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten |
C | Therapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe |
D | Therapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson |
E | Therapie per Video mit einer Bezugsperson nur GOP 35543 bis 35548 |
F | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe |
G* | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson |
T | Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugsperson |
V | Therapie/Gespräch per Video |
W | Therapie per Video mit Bezugsperson sowie Therapeutisches Gespräch des Abschnitts 1.8 |
W* | Therapie/ Gespräch per Video im Rahmen der Leistungen des Abschnitts 37.5 (KSV-Psych) |
Y | Therapie per Video bei Rezidivprophylaxe |
Z | Therapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe |
Videofallkonferenzen für Initiierende (GOP 01450)
GOP | ERLÄUTERUNG |
01442 | Videofallkonferenz mit Pflegekräften (Anlage 31b BMV-Ä) – dreimal im Krankheitsfall |
30210 | Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom |
30706 | Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz |
30948 | Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz |
37120 | Fallkonferenz Pflegeheim (Anlage 27 BMV-Ä) |
37320 | Fallkonferenz Palliativversorgung (Anlage 30 BMV-Ä) |
37400 | Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase |
37550 | Fallbesprechung gemäß § 6 KSV-Psych-RL |
37720 | Fallbesprechung gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL |
GOP in der Videosprechstunde für Psychotherapeut:innen
SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|
V, W | Probatorische Sitzung |
V, W | Psychotherapeutische Sprechstunde |
Einzelpsychotherapie (PT)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|---|
35401 | V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/Einzel) |
35402 | V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie 2/Einzel) |
35405 | V, W, Y, Z | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/Einzel) |
35411 | V, W | Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung) |
35412 | V, W | Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung) |
35415 | V, W, Y, Z | Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung) |
35421 | V, W | Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung) |
35422 | V, W | Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung) |
35425 | V, W, Y, Z | Verhaltenstherapie (Langzeittherapie/Einzelbehandlung) |
35431 | V, W | Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 1/ Einzelbehandlung) |
35432 | V, W | Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 2/ Einzelbehandlung) |
35435 | V, W, Y, Z | Systemische Therapie (Langzeittherapie 1/ Einzelbehandlung) |
Gruppenpsychotherapie (PT)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|---|
35173-35178 | A, T, V, W | Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (3–8 Teilnehmer) |
35503-35508 | A, T, V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35513-35518 | A, C, D, F, G, T, V, W | Tiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35523-35528 | A, T, V, W | Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35533-35538 | A, C, D, F, G, T, V, W | Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35543-35548 | A, T, V, W | Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35553-35558 | A, C, D, F, G, T, V, W | Verhaltenstherapie (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35703-35708 | A, T, V, W | Systemische Therapie (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
35713-35718 | A, C, D, F, G, T, V, W | Systemische Therapie (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer) |
Weitere psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
---|---|---|
35110 | V | Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen |
35111 | V | Übende Interventionen Einzelbehandlung |
35112 | V | Übende Interventionen Gruppe bei Erwachsenen |
35113 | V | Übende Interventionen Gruppe bei Kindern/Jugendlichen |
35141 | V | Vertiefte Exploration |
35142 | V | Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde |
35152 | V, W | Psychotherapeutische Akutbehandlung |
35600 | V | Standardisierte Testverfahren |
35601 | V | Psychometrische Testverfahren; nur bei Erwachsenen! |
Neuropsychologische Therapie (Abschnitt 30.11)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
30932 | V | Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung) |
30933 | V | Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung) |
GOP in der Videosprechstunde für Ärzt:innen
Gesprächsleistungen und Verordnungen
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
01420 | V | Prüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege |
01424 | V | Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege |
01611 | V | Verordnung von medizinischer Rehabilitation |
01613 | V | Zuschlag geriatrische Rehabilitation |
01789 | V | Folgeberatung zum nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 |
01790 | V | Folgeberatung bei positiven nicht-invasiven Pränataltests zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 |
03230 | V | Problemorientiertes ärztliches Gespräch |
04230 | V | Problemorientiertes ärztliches Gespräch |
04231 | V | Gespräch / Beratung / Erörterung für SP-Pädiater Abschnitt 4.4 / 4.5 |
04355 | V | Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung |
04430 | V | Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung) |
14220 | V | Kinder- und jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) |
14221 | V | Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung) |
14222 | V | Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson |
14222 | V | Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson |
16220 | V | Neurologisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) |
21216 | V | Fremdanamnese / Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen |
21220 | V | Psychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) |
21221 | V | Psychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung) |
22220 | V, W* | Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) |
22221 | Psychosomatisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung) | |
22222 | Psychosomatisch-medizinische Behandlung (Gruppenbehandlung) | |
23223 | V, W* | Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) |
30708 | V | Beratung, Erörterung und/oder Abklärung Schmerztherapie |
GOP im Rahmen der Kryokonservierung (Abschnitt 8.6)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
08619 | V | Erstberatung gemäß § 4 Nr. 1 Kryo-RL (für alle Fachgruppen mit Ausnahme der Kapitel 11,12,19, 22, 23, 24 und 27) |
08621 | V | Reproduktionsmedizinische Beratung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL |
08622 | V | Reproduktionsmedizinische Beratung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL |
08623 | V | Andrologische Beratung und Aufklärung zur Kryokonservierung gemäß § 4 Nr. 2 Kryo-RL |
Außerklinische Intensivpflege (AKI) (Abschnitt 37.7)
GOP | SUFFIX | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
37700 | V | Potenzialerhebung gemäß § 5 der AKI-RL |
Seit 2025 gibt es eine Erhöhung um 3,85 Prozent aller ärztlichen und psychotheraeutischen Leistungen. Alle EBM-Ziffern können entsprechend der Anpassungen 2025 im EBM-Katalog der KBV eingesehen werden.
Die wichtigsten Änderungen für die Videosprechstunde 2025 auf einen Blick:
- Diese GOP dürfen nun auch per Videosprechstunde stattfinden:
- GOP 35151: Sprechstunde
- GOP 35150: Probatorische Sitzung
- Achtung: Es wird empfohlen, dass mindestens 50 Minuten Sprechstunde und mindestens 50 Minuten Probatorik in Präsenz stattfinden. In begründeten Ausnahmen darf Sprechstunde und Probatorik auch zu 100 % per Video erfolgen. Das ist hauptsächlich begründet, wenn der:die Patient:in dies ausdrücklich wünscht oder eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht.
- Seit 2025 sind Psychotherapeut:innen explizit verantwortlich auch bei Videobehandlung im Krisenfall eine geeignete Weiterbehandlung zu gewährleisten, falls es medizinisch erforderlich ist. Das ist für alle Videositzungen in der Psychotherapie gültig.
- Alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen werden ab 2025 um 3,85 Prozent höher vergütet. Alle EBM-Ziffern können entsprechend den Anpassungen 2025 im EBM-Katalog der KBV eingesehen werden.
- Betroffen ist auch der Technikzuschlag (GOP 01450).
- Die GOP entspricht 40 Punkten, d. h. nun 4,96 Euro (Stand: Juli 2025).
Die Abrechnung der Videosprechstunde ist kein Hexenwerk!
Wie Sie sehen können, ist die Abrechnung der Videosprechstunde kein Hexenwerk. Sie funktioniert genauso, wie Sie es auch von der Psychotherapie bzw. medizinischen Behandlung in Präsenz gewohnt sind. Es gibt ein paar kleine Besonderheiten, die Sie aber für sich nutzen können – wie z. B. die Technikpauschale, mit der Sie sich die Kosten für Ihren Videodienstanbieter finanzieren können. Denken Sie aber daran, dass es auch bestimmte, geregelte Anforderungen an den Videodienstanbieter gibt. Diese können Sie auch noch einmal im Blogbeitrag https://consularia.de/blog/dsgvo-konforme-videosprechstunde-ihr-umfassender-leitfaden/ nachlesen.
Consularia Live erfüllt all diese Anforderungen, damit Sie unbeschwert und DSGVO-konform Videosprechstunden anbieten und bei der Krankenkasse abrechnen können.
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Quellen
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) & GKV-Spitzenverband (2016): Anlage 31-Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V vom 21.10.2016 (aktualisiert am 19. Dezember 2022).
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (2022, 9. Juni). Neue EBM-Regelung: Psychotherapeuten können Videosprechstunde ab Juli flexibler einsetzen https://www.kbv.de/html/1150_58502.php (abgerufen am 30.05.2023).
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (2023, 24. August). Videosprechstunde Übersicht zur Vergütung https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf (abgerufen am 30.05.2023).
Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV Hessen). (2023, 01. Juli). GOP zur Videosprechstunde abrechnen https://www.kvhessen.de/fileadmin/user_upload/kvhessen/Mitglieder/Abrechnung_Honorar/EBM-GOP_Videosprechstunde-Tischvorlage.pdf (abgerufen am 25.09.2023).
Seit 2021 unterstütze ich Consularia als fachlich-psychologische Leiterin. Um den gleichen Dreh herum startete ich an der MEU – Studienzentrum der DIPLOMA Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiterin und als Dozentin für Differentielle und Persönlichkeitspsychologie. Aktuell forsche ich an videobasierter Gruppenpsychotherapie zur Behandlung von Depression.