Ein Beitrag von M. Sc. Psych. Jana Schneider

Hinweis: Der Inhalt dieses Artikels wurde entsprechend der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen neuen »Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)« überarbeitet. Stand des Artikels: 15. Juli 2025. Alle Angaben ohne Gewähr.

Die Digitalisierung hat nicht nur unseren Alltag, sondern auch die Gesundheitsbranche revolutioniert. Immer mehr Psychotherapeut:innen und Mediziner:innen erkennen die Vorteile der Videosprechstunde. Sie bietet Flexibilität und Bequemlichkeit für sowohl sie selbst als auch Ihre Patient:innen. Aber wie erfolgt die Abrechnung von Videosprechstunden?

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen Sie ab 2025 wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen können und wie einfach es eigentlich ist, sobald man dahinter gestiegen ist. 

Voraussetzungen für die Abrechnung von Videosprechstunden für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen

Die Abrechnung findet nach dem gleichen Prinzip wie auch die Behandlung in Präsenz statt. Auch für die Abrechnung von Videosprechstunden müssen Sie also bei der KV angemeldet sein – logisch. Sie erfolgt einmal im Quartal in Kombination mit den Präsenzbehandlungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch die lokale Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Wollen Sie als Psychotherapeut:in und/oder Ärzt:in Videosprechstunden sozialrechtlich abrechnen, sollten einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Der richtige zertifizierte Videodienstanbieter: Alles beginnt mit der Wahl des richtigen Videodienstanbieters. Hier stehen einige zur Auswahl. Sie sollten primär darauf achten, dass dieser zertifiziert und von der KBV gelistet ist. Auf den Seiten der KBV finden Sie eine Liste aller zertifizierten Videodienstanbieter, die Sie ohne Bedenken nutzen können. Natürlich ist Consularia Live dabei.
  • Registrierung und Zertifizierung: Sie haben einen Videodienstanbieter ausgewählt, dem Sie uneingeschränkt vertrauen? Super! Nun muss auch Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) informiert werden. Der zertifizierte Videodienstanbieter muss in einigen Bundesländern bei Ihrer KV gemeldet werden. Andernfalls kann es sein, dass eine Abrechnung der Videosprechstunde nicht möglich sein wird (eine Anleitung zur Meldung/Anzeige von Videodienstanbietern nach den Regularien Ihrer KV finden Sie in unserem Beitrag zum Datenschutz).
  • Einwilligung nach DSGVO: Ohne die Einwilligung Ihrer Patient:innen geht nichts! Eine Vorlage für die notwendige Einwilligungserklärung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben wir Ihnen erstellt. Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Beitrag zum Datenschutz: Sicher und gesetzeskonform: Der umfassende Leitfaden zur DSGVO in der Videotherapie
  • Privatsphäre: Wie auch in den Sprechstunden vor Ort sorgen Sie für Privatsphäre.  

Besonderheiten bei der Abrechnung von Videosprechstunden für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen

So weit, so gut – das Prinzip ist im Grunde klar. Nun gibt es einige Besonderheiten, die Sie definitiv kennen sollten, um einen klaren Vorteil ziehen zu können. Wir haben Ihnen hier das Wichtigste zusammengetragen. Alle Besonderheiten für Sie auf einen Blick:

Für jeden Patient:innen-Kontakt per Video erhalten Sie einen Technikzuschlag.

  • GOP 01450: Technikzuschlag
  • Die GOP entspricht 40 Punkten, d. h. 4,96 Euro (Stand: 2025).
  • Die Deckelung pro Quartal ist auf 700 Punkte festgelegt, d. h. bis zu 86,75 Euro Technikzuschlag sind möglich.
  • Achtung! Im Rahmen einer Gruppe können Sie den Technikzuschlag jedoch nur einmalig pro Gruppensitzung abrechnen und nicht pro Person der Gruppe.
  • Damit sollen Sie unterstützt werden, um die Kosten für die Nutzung des Videodienstanbieters zu decken.
  • Übrigens: Um auf die Deckelung von 700 Punkten im Quartal zu kommen, müssten Sie nur 18 Videositzungen durchführen (700 Punkte ÷ 40 Punkte). Das sind gerade mal 6 Videositzungen im Monat, um auf den maximal möglichen Technikzuschlag von 86,75 Euro zu kommen. 

Sie erhalten einen Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patient:innen.

  • GOP 01444: Authentifizierungszuschlag für Videosprechstunden
  • Die GOP entspricht 10 Punkten, d. h. 1,24 Euro (Stand: 2025).
  • Patient:innen, die noch nie oder im laufenden bzw. Vorquartal nicht in Ihrer Praxis in Behandlung waren, müssen zusätzlich ins System aufgenommen werden. 
  • Mit der Videosprechstunde ist eine automatische Erfassung über die elektronische Gesundheitskarte nicht möglich.
  • In diesem Fall hält der:die Patient:in die Gesundheitskarte zur Identifikation in die Kamera.

Fallbesprechungen per Video:

  • Diverse Fallbesprechungen können Sie ebenfalls per Videosprechstunde abrechnen.
  • Möglich sind: Fallkonferenzen zwischen Pflegekräften und Ärzt:innen, in der Palliativversorgung, Schmerztherapeutische Fallkonferenzen, regionale Netzwerkkonferenzen, zur Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, Fallbesprechungen psychiatrischer Komplexversorgung oder Fallkonferenzen gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL. 
  • Die Technikpauschale kann in diesem Fall nur der:die initiierende:r Mediziner:in abrechnen.

Achtung: Sie behandeln eine:n Patient:in in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde?

  • GOP 88220: Pseudo GOP
  • Als Psychotherapeut:in und/oder Mediziner:in müssen Sie Patient:innen, die ausschließlich per Video behandelt werden, in der Abrechnung mit der GOP 88220 kennzeichnen!
  • Dann haben Sie jedoch mit einer fachspezifischen Kürzung der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale zu rechnen (für Psychotherapeut:innen 20 %).Mit nur einem einzigen persönlichen Kontakt im Quartal können Sie diesen Abschlag jedoch vermeiden.
Abschlag von 20 %Abschlag von 25 %Abschlag von 30 %
Hausärzt:innenInnere MedizinAnästhesie
Kinder- und JugendmedizinGynäkologieAugenheilkunde
Neurologie/NeurochirurgieChirurgieHals-Nasen-Ohrenheilkunde/Phoniatrie
Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapieMund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Psychosomatik/Psychotherapie/PsychiatrieHumangenetik
SchmerztherapieDermatologie
Strahlentherapie (nur GOP 25214)Orthopädie
Ermächtigte Ärzt:innenUrologie
Physikalische und Rehabilitative Medizin

Besonderheiten bei der Abrechnung für Ärzt:innen

Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Obergrenze für Videosprechstunden vollständig flexibilisiert. Die Leistungsbegrenzung ist rückwirkend zum 1. Januar 2025 komplett entfallen. Das bedeutet, dass Leistungen, die über eine Videosprechstunde abgerechnet werden, nicht mehr mengenmäßig beschränkt sind. Für Behandlungsfälle können Sie seit dem 1. April 2025 bis zu 50 % aller Patient:innen ausschließlich per Video versorgen.

Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist ohne Probleme per Videosprechstunde möglich.

  • Das gilt für unbekannte Patient:innen (bis zu 3 Tage) genauso wie für bekannte Patient:innen (bis zu 7 Tage).
  • Vorausgesetzt wird nur, dass eine Abklärung der Symptomatik möglich ist. 
  • Die eAU ist seit dem 1. Januar 2022 für Praxen verpflichtend, und das Arbeitgeberverfahren startete am 1. Januar 2023. Dennoch bleiben Portopauschalen für bestimmte Fälle weiterhin abrechenbar: Praxen können bei Videosprechstunden oder telefonischen Konsultationen die GOP 40128 für den Versand von AU-Bescheinigungen oder Verordnungen an Patienten abrechnen. Ebenso ist die GOP 40130 für den Versand von AU-Bescheinigungen an Krankenkassen abrechenbar, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht funktioniert. Diese Portopauschalen wurden sogar zum 1. Januar 2025 von 0,86 auf 0,96 Euro erhöht.

Besonderheiten bei der Abrechnung für Psychotherapeut:innen

Auch für Psychotherapeut:innen gibt es keine Leistungsbegrenzung mehr:

  • Bis zu 50 % Ihrer Behandlungsfälle, also jede:n zweite:n Patient:in, können Sie komplett im Rahmen der Videosprechstunde behandeln – unabhängig davon, ob diese der Praxis bekannt oder unbekannt sind. 
  • Auch einzelne, bestimmte Leistungen dürfen komplett per Video stattfinden, wenn dafür andere Leistungsbereiche gar nicht oder seltener per Videosprechstunde durchgeführt werden. 
  • GOP 35151: Sprechstunde
    • GOP 35150: Probatorische Sitzung
    • Achtung: Es wird empfohlen, dass mindestens 50 Minuten Sprechstunde und mindestens 50 Minuten Probatorik in Präsenz stattfinden. In begründeten Ausnahmen darf Sprechstunde und Probatorik auch zu 100 % per Video erfolgen. Das ist hauptsächlich begründet, wenn der:die Patient:in dies ausdrücklich wünscht oder eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht.
    • Seit 2025 sind Sie als Psychotherapeut:in verantwortlich, auch bei Videobehandlung im Krisenfall eine geeignete Weiterbehandlung zu gewährleisten, falls es medizinisch erforderlich ist. Das ist für alle Videositzungen in der Psychotherapie gültig.

Verlaufskontrolle – Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA):

  • GOP 01471: bei DiGA »somnio« (64 Punkte / 2025: 7,93Euro)
  • GOP 01474: bei DiGA »Invirto« (64 Punkte / 2025: 7,93 Euro)
  • Pauschale 86700: bei vorläufig aufgenommener DiGA (2025: 7,93 Euro)
  • Achtung: Verlaufskontrollen können ggf. nur im persönlichen Kontakt möglich sein!

Eine zusätzliche Grundvoraussetzung für Psychotherapeut:innen ist:

  • dass aus therapeutischer Sicht der direkte persönliche Kontakt im weiteren therapeutischen Prozess nicht zwingend erforderlich ist. Das muss individuell aufgrund der jeweiligen Krankheits- und Lebensumstände eingeschätzt werden. 

Denken Sie daran – das gilt auch bei der Behandlung per Video:

  • Aufklärung: Als Psychotherapeut:in sind Sie auch bei der Behandlung per Video verantwortlich dafür, Ihre Patient:innen mündlich über die Durchführung von Videositzungen aufzuklären.
  • Schriftliche Einwilligung: Denken Sie daran, eine schriftliche Einwilligung zur Videositzung einzuholen.
  • Backup-Verbindung: Finden Sie gemeinsam eine Regelung, wie Sie bei Verbindungsabbrüchen alternativ Kontakt aufnehmen können.
  • Eigen- oder Fremdgefährdung: Finden Sie auch per Videosprechstunde eine Regelung im Falle einer potenzielle Eigen- oder Fremdgefährdung.
  • Im Zweifel Therapie vor Ort: Auch wenn Sie einige Patient:innen zu 100 % per Video behandeln, müssen Sie sicherstellen, dass eine Behandlung bei eventueller Notwendigkeit im direkten persönlichen Kontakt möglich ist.

Welche Gebührenordnungspositionen (GOP) können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen bei der KBV abrechnen?

Auch hier hat die KBV wieder eine Übersicht erstellt, die wir hier noch einmal zusammengefasst haben. 

Suffix-Erläuterung

SuffixErläuterung
A*Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten
CTherapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe
DTherapie per Video im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson
ETherapie per Video mit einer Bezugsperson nur GOP 35543 bis 35548
FTherapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als Rezidivprophylaxe
G*Therapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten im Rahmen der LZT als
Rezidivprophylaxe mit einer Bezugsperson
TTherapie per Video mit Sitzungsdauer von mind. 50 Minuten mit einer Bezugsperson
VTherapie/Gespräch per Video
WTherapie per Video mit Bezugsperson sowie Therapeutisches Gespräch des Abschnitts 1.8
W*Therapie/ Gespräch per Video im Rahmen der Leistungen des Abschnitts 37.5 (KSV-Psych)
YTherapie per Video bei Rezidivprophylaxe
ZTherapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe

Videofallkonferenzen für Initiierende (GOP 01450)

GOPERLÄUTERUNG
01442Videofallkonferenz mit Pflegekräften (Anlage 31b BMV-Ä) – dreimal im Krankheitsfall
30210Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom
30706Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz
30948Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz
37120Fallkonferenz Pflegeheim (Anlage 27 BMV-Ä)
37320Fallkonferenz Palliativversorgung (Anlage 30 BMV-Ä)
37400Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
37550Fallbesprechung gemäß § 6 KSV-Psych-RL
37720Fallbesprechung gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL

GOP in der Videosprechstunde für Psychotherapeut:innen

SUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
V, WProbatorische Sitzung
V, WPsychotherapeutische Sprechstunde

Einzelpsychotherapie (PT)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
35401V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/Einzel)
35402V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie 2/Einzel)
35405V, W, Y, ZTiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/Einzel)
35411V, WAnalytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung)
35412V, WAnalytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung)
35415V, W, Y, ZAnalytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35421V, WVerhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1/Einzelbehandlung)
35422V, WVerhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2/Einzelbehandlung)
35425V, W, Y, ZVerhaltenstherapie (Langzeittherapie/Einzelbehandlung)
35431V, WSystemische Therapie (Kurzzeittherapie 1/ Einzelbehandlung)
35432V, WSystemische Therapie (Kurzzeittherapie 2/ Einzelbehandlung)
35435V, W, Y, ZSystemische Therapie (Langzeittherapie 1/ Einzelbehandlung)

Gruppenpsychotherapie (PT)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
35173-35178A, T, V, WGruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (3–8 Teilnehmer)
35503-35508A, T, V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35513-35518A, C, D, F, G, T, V, WTiefenpsychologisch fundierte PT (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35523-35528A, T, V, WAnalytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35533-35538A, C, D, F, G, T, V, WAnalytische Psychotherapie (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35543-35548A, T, V, WVerhaltenstherapie (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35553-35558A, C, D, F, G, T, V, WVerhaltenstherapie (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35703-35708A, T, V, WSystemische Therapie (Kurzzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)
35713-35718A, C, D, F, G, T, V, WSystemische Therapie (Langzeittherapie/ 3–8 Teilnehmer)

Weitere psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
35110VVerbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
35111VÜbende Interventionen Einzelbehandlung
35112VÜbende Interventionen Gruppe bei Erwachsenen
35113VÜbende Interventionen Gruppe bei Kindern/Jugendlichen
35141VVertiefte Exploration
35142VZuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde
35152V, WPsychotherapeutische Akutbehandlung
35600VStandardisierte Testverfahren
35601VPsychometrische Testverfahren; nur bei Erwachsenen!

Neuropsychologische Therapie (Abschnitt 30.11) 

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
30932VNeuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung) 
30933 VNeuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung) 

GOP in der Videosprechstunde für Ärzt:innen

Gesprächsleistungen und Verordnungen

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
01420VPrüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege 
01424VFolgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege 
01611VVerordnung von medizinischer Rehabilitation
01613VZuschlag geriatrische Rehabilitation 
01789 VFolgeberatung zum nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 
01790 VFolgeberatung bei positiven nicht-invasiven Pränataltests zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21
03230VProblemorientiertes ärztliches Gespräch
04230VProblemorientiertes ärztliches Gespräch
04231 VGespräch / Beratung / Erörterung für SP-Pädiater Abschnitt 4.4 / 4.5
04355 VSozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung
04430 VNeuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)
14220VKinder- und jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
14221VKinder- und jugendpsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung)
14222 VAnleitung Bezugs- oder Kontaktperson 
14222VAnleitung Bezugs- oder Kontaktperson 
16220 VNeurologisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) 
21216VFremdanamnese / Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen
21220VPsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) 
21221VPsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung) 
22220V, W*Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) 
22221 Psychosomatisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung) 
22222 Psychosomatisch-medizinische Behandlung (Gruppenbehandlung) 
23223V, W*Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung) 
30708VBeratung, Erörterung und/oder Abklärung Schmerztherapie

GOP im Rahmen der Kryokonservierung (Abschnitt 8.6)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
08619VErstberatung gemäß § 4 Nr. 1 Kryo-RL (für alle Fachgruppen mit Ausnahme der Kapitel 11,12,19, 22, 23, 24 und 27) 
08621  VReproduktionsmedizinische Beratung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL 
08622 VReproduktionsmedizinische Beratung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL 
08623VAndrologische Beratung und Aufklärung zur Kryokonservierung gemäß § 4 Nr. 2 Kryo-RL

Außerklinische Intensivpflege (AKI) (Abschnitt 37.7)

GOPSUFFIXKurzbeschreibung/Anmerkung
37700VPotenzialerhebung gemäß § 5 der AKI-RL 

Seit 2025 gibt es eine Erhöhung um 3,85 Prozent aller ärztlichen und psychotheraeutischen Leistungen. Alle EBM-Ziffern können entsprechend der Anpassungen 2025 im EBM-Katalog der KBV eingesehen werden.

Die wichtigsten Änderungen für die Videosprechstunde 2025 auf einen Blick:

  • Diese GOP dürfen nun auch per Videosprechstunde stattfinden:
    • GOP 35151: Sprechstunde
    • GOP 35150: Probatorische Sitzung
    • Achtung: Es wird empfohlen, dass mindestens 50 Minuten Sprechstunde und mindestens 50 Minuten Probatorik in Präsenz stattfinden. In begründeten Ausnahmen darf Sprechstunde und Probatorik auch zu 100 % per Video erfolgen. Das ist hauptsächlich begründet, wenn der:die Patient:in dies ausdrücklich wünscht oder eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht.
  • Seit 2025 sind Psychotherapeut:innen explizit verantwortlich auch bei Videobehandlung im Krisenfall eine geeignete Weiterbehandlung zu gewährleisten, falls es medizinisch erforderlich ist. Das ist für alle Videositzungen in der Psychotherapie gültig.
  • Alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen werden ab 2025 um 3,85 Prozent höher vergütet. Alle EBM-Ziffern können entsprechend den Anpassungen 2025 im EBM-Katalog der KBV eingesehen werden.
  • Betroffen ist auch der Technikzuschlag (GOP 01450).
  • Die GOP entspricht 40 Punkten, d. h. nun 4,96 Euro (Stand: Juli 2025).

Die Abrechnung der Videosprechstunde ist kein Hexenwerk!

Wie Sie sehen können, ist die Abrechnung der Videosprechstunde kein Hexenwerk. Sie funktioniert genauso, wie Sie es auch von der Psychotherapie bzw. medizinischen Behandlung in Präsenz gewohnt sind. Es gibt ein paar kleine Besonderheiten, die Sie aber für sich nutzen können – wie z. B. die Technikpauschale, mit der Sie sich die Kosten für Ihren Videodienstanbieter finanzieren können. Denken Sie aber daran, dass es auch bestimmte, geregelte Anforderungen an den Videodienstanbieter gibt. Diese können Sie auch noch einmal im Blogbeitrag https://consularia.de/blog/dsgvo-konforme-videosprechstunde-ihr-umfassender-leitfaden/ nachlesen.

Consularia Live erfüllt all diese Anforderungen, damit Sie unbeschwert und DSGVO-konform Videosprechstunden anbieten und bei der Krankenkasse abrechnen können.


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Quellen